Noch im Herbst letzten Jahres hat das Bundesarbeitsministerium Onlinewahlen zumindest im Hinblick auf die Sozialwahl 2023 ausgeschlossen. Wenige Wochen später hat das Bundeskabinett dann aber den Entwurf eines 7. Änderungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch IV verabschiedet, der die Tür zur elektronischen Stimmabgabe nun doch öffnet.

 Von unserem Mitglied und Geschäftsführer der BIV, Jürgen Hermann

 

Konkret ist vorgesehen, in der Gesetzlichen Krankenversicherung – nicht in der Rentenversicherung – im Rahmen eines Modellversuches eine Online-Stimmabgabe zuzulassen. Das heißt, die Wählerinnen und Wähler hätten die Möglichkeit, ihre Stimme wie bisher per Briefwahl abzugeben oder sich online an der Wahl zu beteiligen. „Hätten“ deshalb, weil eine Online-Wahl nicht verbindlich per Gesetz vorgegeben wird, sondern es den einzelnen Kassen überlassen bleibt, ob sie diese zusätzliche Möglichkeit der Stimmabgabe für die bei ihnen stattfindende Wahl anbietet oder nicht. Bis zum 30. September 2020 haben die Verwaltungsräte der Krankenkassen darüber zu entscheiden. Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen bilden danach eine Arbeitsgemeinschaft, um gemeinsam einheitliche Verfahrensregeln für die Onlinewahl zu erarbeiten, denn der Gesetzgeber gibt nur den Rahmen vor.

Insbesondere die Ersatzkassen fordern seit vielen Jahren Online-Sozialwahlen und haben diesbezüglich auch schon beachtliche Vorarbeiten geleistet, die letztlich die Politik überzeugt haben dürften. BIV-Geschäftsführer Jürgen Hermann dazu: „Die politische Entscheidung pro Onlinewahl kommt für 2023 gerade noch rechtzeitig. Jetzt gilt es, bei den Kassen zügig die nötigen Verwaltungsratsbeschlüsse herbeizuführen und in der Arbeitsgemeinschaft alsdann Punkt für Punkt abzuarbeiten, um 2023 mit einem überzeugenden Angebot aufwarten zu können. Die BIV wird den Prozess in jeder Hinsicht konstruktiv begleiten.“